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Statuten als PDF
 
Art. 1              Name und Sitz
Unter dem Namen „Freunde der Friedensorgel Vidovice“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in CH-8803 Rüschlikon, Schloss-Strasse 28.

Art. 2              Zweck
Der Verein „Freunde der Friedensorgel Vidovice“ bezweckt primär zum Frieden und zur Versöhnung bzw. zum gegenseitigen Verständnis verfeindeter oder ehemals verfeindeter Volksgruppen  in Bosnien Herzegowina sowie zur Heilung der Kriegstraumata in der bosnischen Region Posavina beizutragen. Angestrebt wird dies über den Aufbau, den Erhalt und ganz besonders die kulturelle Nutzung der Friedensorgel in Vidovice.

Dieser primäre Zweck soll durch Konzerte – und ganz besonders durch eine jährlich wiederkehrende Konzertreihe im Rahmen der „Vidovicer Sommerabende des Friedens“ – an der Friedensorgel in Vidovice erreicht werden. Der Verein setzt dabei auf die Begegnung zwischen den Menschen, den damit einhergehenden Abbau von Vorurteilen und Vorverurteilungen zwischen den ehemaligen Feinden sowie auf die heilende Kraft der Orgelmusik.

Sekundär will der Verein durch das Beispiel der Friedensorgel in Vidovice über die Grenzen von Bosnien Herzegowina hinaus aufzeigen, dass Frieden und Versöhnung möglich und notwendig sind, und andere ermutigen, Musik und Begegnung als einen Weg der Verständigung über ethnische Grenzen hinweg zu entdecken und zu gehen. Dies schliesst auch eventuelle, dem Zweck des Vereins entsprechende Aktivitäten in der Schweiz mit ein, vor allem im Hinblick auf die Vermittlung von Schweizer Werten und Anschauungen.

 Art. 3              Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über Beiträge der Mitglieder, Spendengelder, Nachlässe und anderweitige Zuwendungen bzw. Erlöse.

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt und gelten jeweils für ein Kalenderjahr.

Die Spendengelder und die anderweitigen Zuwendungen bzw. Erlöse werden über mindestens zweimal pro Jahr durchgeführte Spendenaufrufe oder Aktionen wie zum Beispiel Konzerte, Basare, Kunstauktionen, Versteigerungen oder Ähnliches beschafft. Anstelle der selbstständigen Organisation solcher Veranstaltungen kann sich der Verein auch an derartigen von dritter Seite organisierten Veranstaltungen beteiligen.

Die zur Verfügung stehenden Mittel werden nach folgender Prioritätenordnung eingesetzt:  
a)   Abzahlung des von einer Privatperson gewährten Kredits von CHF 150’000 für den bereits erfolgten Aufbau der Friedensorgel in Vidovice;
b)   Organisation und Durchführung der „Vidovicer Sommerabende des Friedens“ (geschätzter jährlicher Aufwand von CHF 40'000).

Art. 4              Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit dem Vereinszweck identifiziert sowie diesen ideell mittragen und finanziell unterstützen will, insbesondere ohne Rücksicht auf Geschlecht, Wohnort, Nationalität, Religion, Konfession oder Parteizugehörigkeit.

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft besteht jeweils für ein Kalenderjahr. Sie beginnt bzw. verlängert sich mit der Einzahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte für das laufende Jahr und wird ins Mitgliederverzeichnis für das laufende Kalenderjahr aufgenommen. Das Mitgliederverzeichnis wird nur für interne Zwecke geführt. Die darin enthaltenen Daten werden Personen ausserhalb des Vereins nicht zugänglich gemacht. Vorbehalten bleiben Anordnungen von staatlichen Organen. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden sämtliche persönlichen Daten gelöscht. Vorbehalten bleiben Daten in zu archivierenden Dokumenten.

Mitglieder erhalten 10 Prozent Rabatt auf den Preis der Eintrittskarten aller Konzerte einer Konzertreihe sowie bei der Hotelunterbringung in Orašje und Vidovice. Zudem können Sie am Rahmenprogramm während der Konzertwoche bevorzugt teilnehmen. Der Rabatt wird nur gewährt, wenn die jeweilige Person am Tag des Konzerts noch Mitglied im Verein ist.  Andernfalls wird er zurückgefordert.

Art. 5              Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a)   bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
b)   bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

Art. 6              Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jeweils auf das Datum der nächsten ordentlichen Generalversammlung möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung (Datum des Poststempels) an den Präsidenten gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Ein Mitglied kann insbesondere dann rückwirkend auf den Beginn des jeweiligen Kalenderjahrs vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es bis Ende Juni des jeweiligen Jahres seinen Mitgliederbeitrag nicht bezahlt hat.

Art. 7              Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a)   die Generalversammlung
b)   der Vorstand
c)   die Rechnungsrevisoren
 
Art. 8              Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Jahres statt. Die erste ordentliche Generalversammlung (nach der Gründungsversammlung) findet im 1. Quartal 2011 statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens drei Wochen zum voraus schriftlich unter Beilage der Traktandenliste und Anträge eingeladen.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a)   Wahl bzw. Abwahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren
b)   Festsetzung und Änderung der Statuten
c)   Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
d)   Beschluss über das Jahresbudget
e)   Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f)   Behandlung der Ausschlussrekurse
 
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vertreter juristischer Personen müssen sich auf Nachfrage über eine entsprechende Bevollmächtigung ausweisen können. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

Art. 9              Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen, nämlich dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Kassier/der Kassierin und dem Aktuar/der Aktuarin. Umfasst der Vorstand mehr als 3 Personen, wird zusätzlich die Funktion des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin bzw. des Verantwortlichen/der Verantwortlichen für Aktivitäten/Veranstaltungen vergeben.

Der Präsident/die Präsidentin wird von der Generalversammlung gewählt. Darüber hinaus konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Anlässlich der Gründungsversammlung vom 2. Oktober 2010 werden die Vorstandsfunktionen wie folgt auf die Gründungsmitglieder Josip Knežević, Margrit Hafner und Christian Scheifele zugeteilt:

Josip Knežević: Präsident
Margrit Hafner: Kassiererin
Christian Scheifele: Aktuar.

Bis zur ersten ordentlichen Generalversammlung im ersten Quartal 2011 können an den Vorstandssitzungen als Beisitzer/innen mit beratender Stimme, aber ohne Stimmrecht die Mitglieder des ökumenischen Arbeitskreises von Rüschlikon mitwirken.

Anlässlich der ersten Generalversammlung im ersten Quartal 2011 wird der Vorstand vollständig gewählt und nach Möglichkeit auf 5 Mitglieder erweitert.

Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand kann – insbesondere zur Realisation der Konzertreihen „Vidovicer Sommerabende des Friedens“ – für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen in der Schweiz und in Vidovice bilden. Diese Arbeitsgruppen stehen jeweils unter der Leitung eines Vorstandsmitglieds, können im Übrigen aber auch Vereinsmitglieder ausserhalb des Vorstands oder aussenstehende Dritte umfassen.

Art. 10            Die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Art. 11            Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten/der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.

Art. 12            Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vorstands- und Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 12            Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem vorgängig zur Versammlung fristgerecht angekündigten Änderungsvorschlag zustimmen.

Art. 14            Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit zwei Dritteln der Stimmen aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins noch vorhandenes Vereinsvermögen kann – im Falle der Erfüllung des Vereinszwecks oder wenn dieser unmöglich geworden ist – auf Beschluss der den Verein auflösenden Generalversammlung für ein Abschlussfest verwendet werden. Andernfalls beschliesst die Generalversammlung die Überweisung an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt wie der Verein „Freunde der Friedensorgel Vidovice“.

Art. 15            Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 2. Oktober 2009 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.

 
Rüschlikon, den 02. Oktober 2009


Präsident Josip Knežević      Kassierin Margrit Hafner      Aktuar Christian Scheifele

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